Performante Cars
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge – vom Vertragsschluss über Anzahlung und Lieferung bis zu Gewährleistung und Gerichtsstand.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge über gebrauchte Kraftfahrzeuge und Anhänger, die Sie mit uns schließen:
Performante Cars GmbH
Wittenberger Str. 15, 04129 Leipzig
(1) Im Folgenden heißen wir „Verkäufer“, unser Vertragspartner „Käufer“. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Kaufvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, etwa im Kaufvertrag, in einer verbindlichen Bestellung oder in einer vereinbarten Rechnung, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Fahrzeugen auf unserer Website, in Fahrzeugbörsen und in anderen Medien ist kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung an Sie, ein Angebot abzugeben. Angaben zu Ausstattung, Laufleistung und Zustand gelten nur, soweit sie im Kaufvertrag vereinbart werden.
(2) Ein Kaufvertrag kann schriftlich, mündlich, per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
(3) Gibt der Käufer eine verbindliche Bestellung ab, ist er an diese höchstens zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist in Textform bestätigt oder das Fahrzeug übergibt. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht an, unterrichtet er den Käufer unverzüglich.
(4) Übermittelt der Verkäufer dem Käufer eine als verbindliches Kaufangebot gekennzeichnete Rechnung, die das Fahrzeug, den vollständigen Kaufpreis, die zu leistende Anzahlung und eine Annahmefrist nennt, kann der Käufer dieses Angebot innerhalb der Annahmefrist annehmen. Die Annahme erfolgt durch Rücksendung der vom Käufer unterzeichneten Rechnung, auch als Scan per E-Mail, oder durch vorbehaltlose Zahlung der angeforderten Anzahlung. Eine gesonderte Unterzeichnung eines Kaufvertrags ist hierfür nicht erforderlich.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, etwa durch Übersendung oder durch einen Link auf diese Seite, und der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden ist. Das Einverständnis kann insbesondere durch Unterzeichnung oder durch vorbehaltlose Zahlung nach § 2 Abs. 4 erklärt werden. Eine gesonderte Unterzeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht erforderlich.
(6) Die bloße Ausstellung oder Übersendung einer Rechnung begründet für sich allein keinen Kaufvertrag. Ein bereits zuvor geschlossener Kaufvertrag wird durch eine spätere Rechnung oder Anzahlung nicht um zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt.
(7) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Käufers. Für andere Ansprüche des Käufers bedarf es der vorherigen Zustimmung nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an der Abtretbarkeit das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
§ 3 Widerrufsrecht bei Verträgen im Fernabsatz
(1) Schließt ein Verbraucher den Kaufvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, etwa per E-Mail, Telefon, Brief oder Messenger, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über die Bedingungen, Fristen und Folgen des Widerrufs informiert der Verkäufer den Verbraucher gesondert in einer Widerrufsbelehrung.
(2) Wird der Kaufvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien in den Geschäftsräumen des Verkäufers geschlossen, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
§ 4 Preise, Anzahlung und Zahlung
(1) Es gelten die im Kaufvertrag oder in der vereinbarten Rechnung genannten Preise. Sie enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit sie gesondert ausgewiesen ist. Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen (§ 25a UStG) wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Höhe und Fälligkeit einer Anzahlung sowie die Fälligkeit des restlichen Kaufpreises richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Rechnung ist insoweit maßgeblich, als ihr Inhalt vereinbart wurde.
(3) Eine geleistete Anzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet. Sie begründet kein Recht des Käufers, sich durch Verzicht auf die Anzahlung vom Kaufvertrag zu lösen, und sie verfällt nicht automatisch. Wie eine Anzahlung bei einer Rückabwicklung des Vertrags abgerechnet wird, regelt § 7 Abs. 7.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Das Fahrzeug wird erst nach vollständigem Zahlungseingang übergeben, ausgeliefert oder zugelassen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des Käufers bleiben unberührt.
§ 5 Umsatzsteuerkaution bei steuerfreien Auslandsgeschäften
(1) Wird ein Fahrzeug als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder als steuerfreie Ausfuhrlieferung in ein Land außerhalb der Europäischen Union verkauft, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer zusätzlich zum Nettokaufpreis eine Kaution zur Absicherung der Umsatzsteuer hinterlegt. Die Kaution entspricht der Umsatzsteuer, die bei einer steuerpflichtigen Lieferung im Inland anfiele, soweit im Kaufvertrag oder in der Rechnung nichts anderes vereinbart ist.
(2) Welche Nachweise für die Auszahlung der Kaution erforderlich sind, wird im jeweiligen Kaufvertrag oder in der Rechnung zum betreffenden Fahrzeug geregelt. Dazu können insbesondere die Gelangensbestätigung oder ein anderer nach dem Umsatzsteuerrecht zulässiger Beleg über das Gelangen des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet, der Ausfuhrnachweis mit Ausgangsvermerk der Zollbehörde sowie der Nachweis der Zulassung im Bestimmungsland gehören.
(3) Sämtliche erforderlichen Nachweise müssen dem Verkäufer spätestens zwei Monate nach dem Kaufdatum vollständig zugegangen sein. Maßgeblich ist der Zugang beim Verkäufer. Soweit das Umsatzsteuerrecht einen Beleg im Original verlangt, ist das Original vorzulegen; im Übrigen genügt die Übermittlung in Textform. Wir empfehlen, Originale per Einschreiben zu versenden.
(4) Innerhalb derselben Frist teilt der Käufer dem Verkäufer die Kontoverbindung für die Rückzahlung mit, und zwar mit Kontoinhaber, IBAN und gegebenenfalls BIC. Ist der Käufer Unternehmer, erfolgt die Mitteilung in einer von ihm oder seinem Vertretungsberechtigten eigenhändig unterzeichneten Erklärung, die auch als Scan übermittelt werden kann. Ist der Käufer Verbraucher, genügt die Mitteilung in Textform. Die vollständigen Nachweise und die Mitteilung der Kontoverbindung sind Voraussetzung für die Auszahlung.
(5) Liegen alle Voraussetzungen vor, zahlt der Verkäufer die Kaution innerhalb von zwei Monaten nach dem Kaufdatum zurück, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Nachweise und der Kontoverbindung. Die Kaution wird nicht verzinst.
(6) Gehen die Nachweise nicht fristgerecht oder nicht vollständig ein, darf der Verkäufer die Lieferung als steuerpflichtig behandeln. Die Kaution wird dann als im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer verrechnet, und der Käufer erhält eine berichtigte Rechnung. Reicht der Käufer die Nachweise später nach, zahlt der Verkäufer die Kaution zurück, soweit er die steuerliche Behandlung der Lieferung noch berichtigen kann und die Umsatzsteuer erstattet erhält oder verrechnen kann.
§ 6 Lieferung und Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
(2) Der Käufer kann den Verkäufer zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist in Textform auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
(3) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(5) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3.
(6) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Paragraphen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(7) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschieben die in diesem Paragraphen genannten Termine und Fristen um die Dauer der dadurch bedingten Leistungsstörung. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 7 Abnahme, Zahlungsverzug und Schadensersatz
(1) Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
(2) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht vollständig oder nimmt er das Fahrzeug nicht ab, kann ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen. Diese beträgt in der Regel 14 Kalendertage ab Zugang der Aufforderung. Erfordern die Umstände des Einzelfalls eine längere Frist, ist diese einzuräumen. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleiben unberührt.
(3) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern die Fristsetzung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Käufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(4) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung wegen einer vom Käufer zu vertretenden Nichterfüllung, beträgt der pauschalierte Schadensersatz 10 % des vereinbarten Kaufpreises für das Fahrzeug. Die Pauschale umfasst den gewöhnlich entstehenden Schaden, insbesondere den entgangenen Gewinn und die üblichen Kosten der erneuten Vermarktung. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist; der Anspruch entfällt oder vermindert sich dann entsprechend. Der Verkäufer kann statt der Pauschale einen höheren Schaden geltend machen, wenn er ihn nachweist.
(5) Zusätzlich zur Pauschale kann der Verkäufer nachgewiesene Aufwendungen verlangen, die auf ausdrücklich mit dem Käufer vereinbarten, käuferspezifischen Maßnahmen beruhen und infolge der Nichterfüllung nutzlos geworden sind, etwa Umbauten, Änderungen der Sitzplatzanzahl, technische Abnahmen oder vereinbarte zusätzliche Zulassungen. Ersparte Aufwendungen, verbleibende Wertsteigerungen des Fahrzeugs, Erstattungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten werden angerechnet; die gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung bleibt unberührt. Dieselbe Schadensposition wird nicht doppelt berechnet. Macht der Verkäufer einen konkret berechneten höheren Gesamtschaden geltend, werden Pauschale und Aufwendungen nicht zusätzlich verlangt, sondern auf den Gesamtschaden angerechnet.
(6) Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ist der offene Betrag mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Er beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; derselbe Schaden wird nicht doppelt ersetzt.
(7) Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften mit fälligen Schadensersatzansprüchen gegen den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung einer Anzahlung aufrechnen. Der Käufer erhält eine nachvollziehbare Abrechnung. Ein verbleibendes Guthaben wird ihm erstattet; übersteigen die berechtigten Ansprüche des Verkäufers die Anzahlung, hat der Käufer den Differenzbetrag zu zahlen.
(8) Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte des Käufers bleiben unberührt. Ihre berechtigte Ausübung begründet keinen Schadensersatzanspruch nach diesem Paragraphen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen, bis die im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen ausgeglichen sind. Auf Verlangen des Käufers verzichtet der Verkäufer auf den Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer sämtliche mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
(5) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer nach § 7 vom Vertrag zurücktreten und bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 9 Haftung für Sachmängel
(1) Ist der Käufer Verbraucher, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeugs. Die Frist kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Ebenso gelten vereinbarte Abweichungen von den objektiven Anforderungen an das Fahrzeug, etwa bekannte Schäden oder Mängel, gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt und die Abweichung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Für die digitalen Elemente eines Fahrzeugs mit digitalen Elementen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft gilt § 377 HGB.
(3) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleiben eine Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(5) Für die Beseitigung von Mängeln gilt Folgendes: Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen erhält der Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform. Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für das Fahrzeug Ansprüche wegen Sachmängeln aufgrund des Kaufvertrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
§ 10 Haftung für sonstige Ansprüche
(1) Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in § 9 geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in § 6 abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Ist der Käufer Verbraucher und ist Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, wobei das Fahrzeug seine Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.
§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Käufer Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt ihm der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts dieses Staates erhalten.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Leipzig.
(3) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 12 Streitbeilegung
Der Verkäufer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
§ 13 Stand
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Oktober 2026. Für einen Vertrag gilt die Fassung, die bei seinem Abschluss einbezogen wurde.

